1. Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadens pauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
2. Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
6. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.